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Ohrenuntersuchung

Gehöruntersuchungen (Audiometrien und Otoskopien) entsprechend dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz bzw. der Verordnung zur Gesundheitsüberwachung

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Gesetzliche Grundlagen: § 50.

  1. Mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, dürfen
    Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische
    Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt wurde. Für diese Untersuchung gelten die
    Bestimmungen über Eignungsuntersuchungen.
  2. Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer, die einer gesundheitsgefährdenden
    Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, sich in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen
    Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen.
     

Durchführung

in Ihrem Betrieb wird anhand eines mobilen Untersuchungsgerätes in einem ruhigen Raumdie Untersuchung der gegenüber Lärm exponierten Arbeitnehmer durchgeführt. Dauer der Untersuchung:
ca. 10 Minuten/ Arbeitnehmer.
 

Kostenübernahme

Direktverrechnung mit der AUVA.

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