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Ohrenuntersuchung
Gehöruntersuchungen (Audiometrien und Otoskopien) entsprechend dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz bzw. der Verordnung zur Gesundheitsüberwachung
Gesetzliche Grundlagen: § 50.
- Mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, dürfen
Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische
Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt wurde. Für diese Untersuchung gelten die
Bestimmungen über Eignungsuntersuchungen. -
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer, die einer gesundheitsgefährdenden
Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, sich in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen
Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen.
Durchführung
in Ihrem Betrieb wird anhand eines mobilen Untersuchungsgerätes in einem ruhigen Raumdie Untersuchung der gegenüber Lärm exponierten Arbeitnehmer durchgeführt. Dauer der Untersuchung:
ca. 10 Minuten/ Arbeitnehmer.
Kostenübernahme
Direktverrechnung mit der AUVA.
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