top of page

Augenuntersuchung

augenunters-schrift.jpg

Augenuntersuchungen entsprechend der Bildschirmverordnung (BS-V)

​

Gesetzliche Grundlage
§ 11. (1) Der/die Arbeitgeber/in hat Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen bei Vorliegen von Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (Überprüfungen der Sehschärfe und Untersuchung des sonstigen Sehvermögens) anzubieten, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in Abständen von drei Jahren und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.

​

Durchführung

in Ihrem Betrieb werden anhand eines mobilen Augenuntersuchungsgerätes acht verschiedene Untersuchungsschritte durchgeführt, bei denen neben der Sehschärfe auch latentes oder permanentes Schieles,
Verminderung des räumlichen Sehens und des Farbensehens festgestellt werden können. Dauer der
Untersuchung ca. 10 Minuten pro Arbeitnehmer.

 

Kostenübernahme

hat durch den Arbeitgeber zu erfolgen.
Staffelung der Kosten, je nach Anzahl der Arbeitnehmer. Bitte detaillierte Kosten erfragen.

​

Bildschirmbrillenverordnung

​

Gesetzliche Grundlage

§ 12. (1) Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 und 4 ergeben, dass diese notwendig sind, weil normale Sehhilfen nicht verwendet werden können.

​

Durchführung

im Rahmen einer Augenuntersuchung nach der Bildschirmverordnung wird festgestellt, ob ein eigener Sehbehelf erforderlich ist. Beratung erfolgt bei der richtigen Auswahl des Sehbehelfes.

​

Kostenübernahme für die Beratung durch den Arbeitgeber.

bottom of page