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Arbeitsstoffevaluierung

Pipettieren Proben und Reagenzglas

Gesetzliche Grundlagen: § 41.
 

  1. Arbeitgeber müssen sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hinsichtlich aller Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt.
     

  2. Arbeitgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften gemäß § 40 einstufen.
     

  3. Arbeitgeber müssen die Gefahren beurteilen, die mit dem Vorhandensein der Arbeitsstoffe verbunden sein könnten. Sie müssen dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel müssen sie Auskünfte der Hersteller oder Importeure einholen.
     

Durchführung
  • Besorgen aktueller Sicherheitsdatenblätter vom Lieferanten
  • Erstellung einer Arbeitsstoffliste

  • Prüfung von Meldepflichten

  • Prüfung der Ersatzpflicht

  • Unterweisung der betroffenen Arbeitnehmer über Gefährdungen

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