Lungenfunktionsprüfung
Bei Exposition von mehr als 1 Stunde regelmäßig gegenüber folgenden Stäuben bzw. Stoffen
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Schweißrauch
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Quarz- oder asbesthaltiger Staub
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Hartmetallstaub
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Baumwollstaub
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Isocyanate
Gesetzliche Grundlagen
§ 49. (1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt,
dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wennvor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) undbei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen).
Durchführung
in Ihrem Betrieb wird anhand eines mobilen Untersuchungsgerätes Untersuchung
der exponierten Arbeitnehmer durchgeführt. Dauer der Untersuchung: ca. 15 Minuten/ Arbeitnehmer.
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Kostenübernahme
Direktverrechnung mit der AUVA.